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Auskunftssperre

Hinweise zu diesem Service

Auskunfts- und Übermittlungssperren in Meldeangelegenheiten

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde- nach Maßgabe des

Bundesmeldegesetzte- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Auskunftssperre

Über alle im Einwohnermelderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich gem. § 44 (1) Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft an Dritte erteilt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann zu einer Person eine Auskunftssperre vermerkt werden.

Eine eingetragene Auskunftssperre hat zur Folge, dass ausschließlich Datenübermittlungen an Behörden und sonstige Stellen erfolgen. Eine Auskunft an private Stellen wird nur dann erteilt, wenn Sie nach Anhörung mit einer Auskunftserteilung einverstanden sind, oder eine Gefahr durch die Erteilung einer Auskunft ausgeschlossen werden kann.

Eine Auskunftssperre kann gem. § 51 (1) BMG nach schriftlichem Antrag eingerichtet

werden, wenn die betroffene Person glaubhaft gemacht hat, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Die/Der Betroffene hat die Tatsachen, die seine Gefährdungslage untermauern sollen, konkret vorzutragen und zu belegen ( z.B. Zeugenaussagen, Polizeiprotokolle, ärztliche Atteste etc.).

Die Bewilligung der Auskunftssperre wird schriftlich mitgeteilt. Gem. § 51 (4) BMG werden Auskunftssperren auf zwei Jahre befristet und können auf Antrag verlängert werden. Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Serviceportal zur Verfügung.

 

Merkblatt über die Einrichtung von Auskunftssperren § 51 Abs. 1 BMG

Die Meldebehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Diese Tatsachen hat der Betroffene glaubhaft zu machen. Dies ist üblich durch das Vorlegen von Beweisen, wie z.B. polizeiliche Anzeigen bzw. Protokolle, Gerichtsurteile Zeugenaussagen, ärztliche Bescheinigungen etc.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftssperre nicht dazu dienen soll, sich rechtlichen Forderungen anderer zu entziehen.

Eine eingetragene Auskunftssperre hat zur Folge, dass ausschließlich Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen erfolgen. Die Behörde muss die Auskunft an eine Privatperson verweigern, wenn eine Gefahr nach Anhörung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls erfolgt keine gesetzlich vorgesehene automatische Übermittlung von Daten nach § 10 Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW) und § 16 Landeskrebsregistergesetz (LKRG) an das Krebsregister NRW ( Screening für Frauen ab 50).

Die Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, wenn nicht rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt wird.

Die Einrichtung der Auskunftssperre wird auch an die Meldebehörde Ihres letzten Wohnsitzes bzw. weiterer bestehender Wohnsitze übermittelt.

Datenübermittlungen an andere Behörden sind von dieser Erklärung nicht erfasst.

Durch die Einrichtung einer ASP kann es gelegentlich bei der Beantragung anderer Dienstleistungen (z.B.: Zulassung von KFZ) zu Verzögerungen kommen, da nur wenige Mitarbeiter/innen der Verwaltung Zugriff auf gesperrte Datensätze haben.

Weitere Hinweise zu den Ausforschungsmöglichkeiten Dritter

Bedenken Sie, dass Ihre Daten auch bei anderen öffentlichen Stellen mit denen Sie in Kontakt stehen gespeichert sind (z.B. Finanzamt, Jugendamt, Gericht). Nehmen Sie mit diesen Stellen persönlichen Kontakt auf, wenn Sie vermeiden wollen, dass Auskünfte erteilt werden.

Telefonanschluss: Achten Sie darauf, dass keine Eintragung im öffentlichen Telefonbuch sowie im Internet erscheint. Bei ISDN-Anschlüssen erscheint die Rufnummer in der Regel im Display des Angerufenen. Diese kann unterdrückt werden.

Für den Fall, dass Sie über einen Hauptversicherten (Ehepartner, Eltern) krankenversichert sind, macht die Krankenversicherung Meldung an diesen, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden. Es kann ein Antrag auf Auskunftssperre an den Krankenversicherer gestellt werden.

Bei Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den eigenen Namen, sollte bei der entsprechenden Zulassungsstelle eine Auskunftssperre beantrag werden.

Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem KFZ- Versicherer aufzunehmen, um im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung eine Auskunft über den Versicherungsnehmer zu verhindern.

Informationen zur Dienstleistung

Auskunftssperren wegen persönlicher Gefährdung:

Melderegisterauskünfte sind unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Diese Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen). Sie können Ihr Anliegen jedoch auch online über unser Serviceportal erledigen. Auch eine Verlängerung der Auskunftssperre ist möglich.

Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.


Weitere Informationen finden Sie hier

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