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Untersuchungs-Berechtigungsschein

Informationen zur Dienstleistung

Ein Jugendlicher (unter 18 Jahren), der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er zuvor von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung). Die Erstuntersuchung sollte innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die von dem Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Davon ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, die nicht länger als zwei Monate ausgeübt werden.

Vor Vollendung des ersten Beschäftigungsjahres ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über eine erfolgte Nachuntersuchung vorzulegen. 

Sowohl für die Durchführung der Erstuntersuchung als auch für die spätere Nachuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Dieser wird im Bürgerbüro des Wohnortes ausgestellt.  

Daneben können außerdem Untersuchungsbescheinigungen über eine außerordentliche Nachuntersuchung (eine vom Arzt angeordnete Nachuntersuchung) oder Bescheinigungen über die Untersuchung auf Veranlassung (eine durch Behörden für Arbeitsschutz veranlasste Untersuchung) ausgestellt werden. 

Antragsberechtigt sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Datteln. Anträge können entweder persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Datteln gestellt werden oder online über unser Serviceportal (siehe unten). 

Bei digitaler Antragstellung wird der Untersuchungsberechtigungsschein und ein Fragebogen zur Gesundheit postalisch an die Wohnsitzadresse versendet. Der Fragebogen zur Gesundheit ist im Voraus auszufüllen und kann dann, zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein, bei einem Arzt freier Wahl vorgelegt werden. 

Notwendige Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument 

Gebühren 

  • gebührenfrei

Bearbeitungsdauer

  • Ausstellung direkt nach Antragstellung

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person muss in der Stadt Datteln gemeldet sein

Hinweise 

  • Der Untersuchungsberechtigungsschein (UB-Schein) wird zur Vorlage bei der Erstuntersuchung für Jugendliche unter 18 Jahren vor Beginn einer Ausbildung benötigt.
  • Voraussetzung für die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist, dass die zu untersuchende Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist und dass der Hauptwohnsitz in Datteln liegt.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden ausfolgenden Anlässen ausgestellt:

  • Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben,
  • erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung,
  • Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung,
  • außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes,
  • Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes / Bergamtes.

 

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann auch von Eltern bzw. Sorgeberechtigten abgeholt werden, die sich aber ebenfalls ausweisen müssen.

 

 


Weitere Informationen finden Sie hier

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